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Samstag, 31. Juli 2010 

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Das Drogenlexikon für die Jackentasche: mit Lexikon der Drogensprache

§ 247 a StPO
Sicherlich sind Ihnen die Möglichkeiten der Videokonferenzen in Gerichtsverhandlungen nicht unbekannt.

Früher befand sich der Zeuge in einem anderen Raum im Gerichtsgebäude, wo er dann via Video in den Gerichtssaal geschaltet wurde. Damals, vor 1998, brachte man den Zeugen nach seiner Aussage dann z.B. über den Hinterausgang in Sicherheit.

Nach dem ZSchG bedeutet dies, dass sich der Zeuge explizit an einem anderen Ort befinden kann, also durchaus die Verhandlung in Bayern, der Zeuge in Berlin sein können

Hier der Original-Text

§ 247a
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Über das Für und Wider wird viel diskutiert. Zweifelsohne kann, wenn der Angeklagte negative Einflüsse auf den Zeugen hat, der Zeuge via Video zugeschalten werden. Aber das Angesicht des Angeklagten hat evtl. auch die Wirkung, dass der Zeuge nichts hinzufügt, wobei er bei größerer Distanz vielleicht verleitet sein könnte.

 
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