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Samstag, 31. Juli 2010 

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Das Drogenlexikon für die Jackentasche: mit Lexikon der Drogensprache

§ 247 StPO
Ebenfalls aus der täglichen Arbeit der Gerichte ist bekannt, dass ein Zeuge in Anwesenheit der Angeklagten sich evtl. eingeschüchtert fühlt oder dies durch diese(n) noch werden wird. Hier wendet das Gericht dann § 247 StPO an:

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Hier wird explizit auch der heranwachsende Zeuge als triftiger Grund genannt, den Angeklagten für die dauer auszuschliessen.

 
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