dglscripts.com
Samstag, 31. Juli 2010 
Fairrank - Online Marketing für SEA Leistungen
SEO / SEA Service - Fairrank Deutschland GmbH

Wie gut ist Ihr Englisch? Testen Sie es hier und jetzt kostenlos!

Mit einer Heilhypnose finden auch Sie wieder zu Entspannung, Gesundheit und Gelassenheit.

Das Drogenlexikon für die Jackentasche: mit Lexikon der Drogensprache

§ 68 StPO
Zeugenschutz in der StPO

Zum prinzipiellen Ablauf eines Strafverfahrens:
Die StA beauftragt die Polizei mit der Aufklärung von Straftaten. Polizeibeamte sind Hilfsbeamte der StA.
Die Polizei ermittelt, die StA ggf. auch und erhebt dann anhand von § 170/1 StPO dann ggf. Anklage.
Zu Beginn der Verhandlung, während die Zeugen (die man nicht beeinflussen möchte) draussen warten, wird die Anklageschrift dann verlesen. Nachem der Zeuge herein gerufen wird, greift § 68 StPO

(1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.

Hier kann bereits nach 68/2 durchaus eine Firmenanschrift oder andere ladungsfähige Anschrift sein. Dies kann sowohl der vergangene Wohnort, als auch jedwede andere Anschrift sein. Wird der Zeuge aktiv durch Behörden geschützt (s.u.) kann auch ein LKA oder BKA die ladungsfähige Anschrift sein.

Zur Angabe der früheren Identität kommen wir später noch.

Siehe hier auch § 200 StPO
 (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird

 
Joomla SEF URLs by Artio

Home
Amazon-Shop
Buch: Spitzel packt aus
Drogenlexikon-das Buch
pdf-Downloads
Drogen-Gesetze
Fachliteratur
pdf-Drogenlexikon
Vorwort Sucht
was ist...?
stofffreie Sucht
legale drogen
illegale Drogen
weitere Drogen
Umfrageergebnisse
Zeugenschutz
Szene-Slang
Beratungsstellen
Hilfe holen
Infomaterial BzGA
BetäubungmittelG
bezahlen
Links
Disclaimer
Datenschutz
Liste illegale Drogen
illegale Drogenarten
legale Rauschmittel
Drogentest
Drogenscreening
Impressum
Buchshop
Kennzeichnung: Bei den farbig unterstrichenen und verlinkten Begriffen handelt es sich um Werbung Copyright
Schuhe, Schuhe, Schuhe! Viagra kaufen