|
Melderechtliche Normen.
Zwangsläufige Problematik ist meistens, dass die Wohnanschrift eines Zeugen aus der Klageschrift bekannt ist, sofern nicht o.g. angeführte Ausnahmen greifen.
Sicherlich kann es vorkommen, dass ein Zeuge, der zunächst keine ladungsfähige Anschrift verwenden kann oder darf, nach eine wahrheitsgemäßen Aussage persönlich oder tätlich angegriffen wird oder anderweitig eine
„Gefährdung für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Interessen“
entstehen kann.
Hier kann, nach einem Umzug, die Errichtung einer absoluten Auskunftssperre bei der Meldebehörde ratsam erscheinen. Dies sind z.B. Art 34 Abs 5 BayMeldeG, § 34 Abs 5 HMG oder § 33 des Meldegesetzes in Baden-Württemberg.
Hier wird jede Meldregisterauskunft, als derzeitige Anschrift, und ggf. die vorherige weder an Firmen, Privatpersonen oder Rechtsanwälte herausgegeben.
Die Sperre wirkt sich am neuen und am vorigen Wohnort aus, der ebenfalls unterrichtet wird. Sinnlos wäre es, bei Umzug von Hamburg nach Berlin in Berlin die neue Anschrift sperren zu lassen, aber Hamburg gibt die neue Anschrift heraus. So wirkt sich die Sperre auch auf die Wegzuadresse im vorigen Wohnort aus.
Überwiegend wird diese Sperre nach Auskunft der Behörden von Frauen beantragt, die sich von ihren gewalttätigen Ehemännern trennen, aber es reicht die hinreichende Darlegung des o.g. Gesetzeszitates zur Errichtung der Sperre.
In so einem Falle sollte auch kein Telefonbucheintrag vorhanden sein.
|